8. Mai 2025
Digital Health 360° – 2 von 35 Insights
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat am 20. Februar 2025 unter dem Aktenzeichen L 4 KR 196/23 KL erstmalig zur Preisermittlung bei digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) entschieden.
Digitale Gesundheitsanwendungen, wie Software oder Apps zur Behandlung von Depressionen oder chronischen Schmerzen, wurden 2019 als neue Leistungsart in das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) aufgenommen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) entscheidet über die Aufnahme einer DiGA in das DiGA-Verzeichnis, was einer Zulassung gleichkommt. In der Erprobungsphase erfolgt die Vergütung mittels eines vom Hersteller vorgegebenen Preises (= Herstellerpreis). Ab dem 13. Monat erfolgt die Vergütung nach der Vereinbarung zwischen dem Hersteller und dem Spitzenverband Bund für Krankenkassen (=Vergütungsbetrag). Bei Uneinigkeit entscheidet eine hierfür gebildete Schiedsstelle. Die Schiedsstelle entscheidet unter freier Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und berücksichtigt dabei die Besonderheiten des jeweiligen Anwendungsgebietes (§ 134 Abs. 2 S. 3 SGB V).
Das vorgenannte Urteil betrifft eine DiGA zur Behandlung von Adipositas, für die ein Vergütungsbetrag von 218 Euro für eine Anwendungsdauer von 90 Tagen festgesetzt wurde. Die Herstellerin der DiGA wendete sich gegen den festgesetzten Vergütungsbetrag mit der Begründung, dass sie nur mit einem höheren Preis wirtschaftlich überlebensfähig sei. Das Gericht wies jedoch die Klage weitgehend ab und bestätigte den Schiedsspruch. Dieser war durch den weitreichenden Ermessensspielraum der Schiedsstelle gedeckt und auch die teilweise offengelegten Rechenschritte zur Herleitung des Betrags gingen nicht zu ihren Lasten, selbst wenn einige Annahmen möglicherweise nicht zutreffend waren.
Die Klage hatte lediglich Erfolg für einen Zeitraum, in dem die DiGA nur zur Erprobung im DiGA-Verzeichnis aufgenommen war. Da die Schiedsstelle für diesen Zeitraum einen Betrag von etwa 185 Euro festgesetzt hatte und dabei ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, hat das Landessozialgericht den Schiedsspruch aufgehoben und die Schiedsstelle zur erneuten Entscheidung verpflichtet. Das Ergebnis des erneuten Schiedsspruchs bleibt abzuwarten.
Die schriftliche Begründung des Urteils steht noch aus und enthält möglicherweise weitere Konkretisierungen. Das Urteil ist zudem noch nicht rechtskräftig; wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wurde die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
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