Der Bundesrat hat am 21. März 2025 der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV) zugestimmt. Damit geht der Transformationsfonds auf die Zielgerade. Die darin enthaltenen Fördermittel belaufen sich über einen Zeitraum von zehn Jahren auf bis zu 50 Milliarden Euro und werden zur Hälfte von den Ländern, zur Hälfte aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufgebracht.
Der Transformationsfonds ist ein Element der Krankenhausreform, mit dem Klinikträger bei Umstrukturierungen finanziell unterstützt werden (siehe dazu unser Update zum Artikel). Förderfähig sind Umstrukturierungsprozesse in den Krankenhäusern mit dem Ziel einer Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten und dem Abbau von Doppelstrukturen, der Förderung telemedizinischer Netzwerkstrukturen etc.
Förderfähig sind z.B. Kosten für Baumaßnahmen sowie weitere Kosten für Maßnahmen, die für die Umsetzung der Vorhaben benötigt werden. Ausgaben zur Angleichung der digitalen Infrastruktur, etwa Wechsel von Krankenhausinformationssystemen (KIS), werden gefördert, wenn sie erforderlich sind und die Interoperabilität fördern sowie die IT-Sicherheit der Kliniken verbessern. Auch die Bildung telemedizinischer Netzwerk¬strukturen zwischen Kliniken sowie die Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung interoperabler IT- und kommunikationstech¬nischer Systeme ist förderfähig.
Vergaberechtliche Bindung durch Haushaltsrecht der Länder
Die Bewirtschaftung der Fördermittel richtet sich, wie schon beim KHZG, nach dem Haushaltsrecht der Länder. Damit gilt auch für private und freigemeinnützige Krankenhausträger, die Mittel aus dem Transformationsfonds erhalten, dass sie die jeweiligen landesrechtlichen Vergabevorschriften einhalten müssen.
Das bedeutet konkret:
- Die Mittelvergabe erfolgt unter den Bedingungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) der jeweiligen Länder.
- Ab bestimmten Wertgrenzen greifen vergaberechtliche Vorgaben, beispielsweise die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) für Liefer- und Dienstleistungen oder die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A).
- Anders als im Rahmen der KHZG-Förderung (Digitalisierung) werden auch Vergabeverfahren nach der VOB/A durchgeführt werden. Betrifft die Förderung erforderliche Baumaßnahmen, können private Krankenhausträger auch ohne Anwendungsbefehl – d.h. originär – dem europaweiten Vergaberecht unterworfen sein (§ 99 Abs. 4 GWB).
- Verstöße gegen das Vergaberecht können zur Rückforderung von Fördermitteln und Nachprüfungsverfahren führen.
Ob auch Fördermittelempfänger des Krankenhaustransformationsfonds von den jüngst eingeführten Vergabeerleichterungen auf Landes- und Kommunalebene (z.B. Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen sowie Hamburg) profitieren, bleibt abzuwarten. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es auch für die Umsetzung des Transformationsfonds spezifische Erleichterungen wie die „ANBest-P Corona“ in NRW geben wird. Demnach sollten soweit möglich, mindestens drei Angebote eingeholt sowie Verfahren und Ergebnisse dokumentiert werden.
Einzelheiten zu den Fördervoraussetzungen sowie zum Verfahren werden voraussichtlich ähnlich zum KHZG in einer separaten Förderrichtlinie durch das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) geregelt.
Handlungsbedarf für Krankenhausträger
Krankenhausträger, die Fördermittel aus dem Transformationsfonds in Anspruch nehmen möchten, sollten frühzeitig prüfen,
- welche Fördertatbestände für sie in Betracht kommen und hausindividuell genutzt werden können,
- welche Fördervoraussetzungen einzuhalten und zu belegen sind,
- wann in welcher Form die hierzu erforderlichen Anträge zu stellen und welche Unterlagen dabei einzureichen sind und
- welche vergaberechtlichen Anforderungen auf sie zukommen. Eine enge Abstimmung mit den jeweiligen Landesbehörden und die frühzeitige Einbindung regulatorischer sowie vergaberechtlicher Expertise sind empfehlenswert.
Mit unserem erfahrenen Team unterstützen wir Sie gerne bei der Sondierung der Fördertatbestände, bei der Beantragung der Fördermittel und Einhaltung der vergaberechtlichen Vorgaben einschließlich der vertraglichen Umsetzung sowie im gesamten Prozess bis hin zur Führung der Verwendungsnachweise.