3. März 2023
Newsflash 59 sec.
Vor wenigen Tagen hat das BAG seine Entscheidungsgründe für ein Urteil aus September 2022 veröffentlicht (4 AZR 26/21). In dieser Entscheidung ging es um die Zulässigkeit der Abweichung von der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer durch Tarifverträge bzw. Betriebsvereinbarungen. Die Befürchtung, dass eine solche Abweichung nur gegenüber tarifgebundenen Zeitarbeitnehmern möglich sein könnte, hat sich glücklicherweise nicht realisiert. Das BAG hat keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, dass durch Tarifverträge des Entleihers verbindlich für den Verleiher und die Zeitarbeitnehmer von der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer abgewichen werden kann. Zudem finden sich einige Aspekte in den Entscheidungsgründen, die durchaus erwähnenswert sind:
„Zur Gewährleistung des vorübergehenden Charakters der Leiharbeit ist es nicht erforderlich, die Bestimmung der Überlassungsdauer arbeitsplatzbezogen auszugestalten. Der Begriff „vorübergehend“ kennzeichnet nicht den Arbeitsplatz, der im entleihenden Unternehmen zu besetzen ist, sondern die Modalitäten der Überlassung eines Arbeitnehmers an dieses Unternehmen.“
Da das AÜG neben der Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten auch weiterhin festlegt, dass eine Überlassung „vorübergehend“ zu erfolgen hat, bestand lange Unklarheit, ob sich dieses Merkmal möglicherweise auf den zu besetzenden Arbeitsplatz beziehen könnte. Diese Sorge dürfte sich durch die klare Aussage des BAG erledigt haben.
„Nicht „vorübergehend“ ist eine Überlassung dann, wenn sie unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände, zu denen insbesondere die Branchenbesonderheiten zählen, vernünftigerweise nicht mehr als „vorübergehend“ betrachtet werden kann. […] Ein Zeitraum von drei Jahren kann darüber hinaus nicht als dauerhaft angesehen werden, zumal damit die in § 1 Abs. 1b Satz 1 und Satz 6 AÜG vorgesehenen Grenzen nicht um ein Vielfaches überschritten werden.“
Die Bundesregierung hat im Oktober 2022 eine Übersicht der ihr bekannten Tarifverträge zur Abweichung von der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer veröffentlicht. In einzelnen Branchen existieren Tarifverträge mit abweichenden Höchstüberlassungsdauern von 108, 120, 168 oder gar 540 Monaten. Vor dem Hintergrund der veröffentlichten Entscheidung des BAG muss mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass solche Höchstüberlassungsdauern nicht mehr als „Vorübergehend“ angesehen werden können.
Wenn Sie sich derzeit oder in der Vergangenheit auf Tarifverträge zur Abweichung von der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer berufen haben, die nach den Maßstäben des BAG nicht mehr das Kriterium der „vorübergehenden“ Überlassung erfüllten, sprechen Sie uns gern an.
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Vor wenigen Tagen hat das BAG seine Entscheidungsgründe für ein Urteil um die Zulässigkeit der Abweichung von der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer durch Tarifverträge bzw. Betriebsvereinbarungen veröffentlicht.
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